Motorsportverband ASKÖ, kurz "MSA"
ZVR-Zahl 366 322 159, BH Korneuburg
Sitz: A-2202 Enzersfeld, Hauptstraße 13
Page: Motorsportverband.at / Staatsmeisterschaft.at
Publicrelation: Motorrad-Reporter.at / Box.at
Kontakt: Text-Formular
Fax: +43 2262 673815 mailto:Reporter@Box.at
Bank Austria:BLZ 12000, Kt.Nr.: 525 930 90222
Motorsportverband ASKÖ kurz MSA steht in Verbindung mit ASKÖ-WIEN
Vorbild ist die österreichische Bundesportorganisation kurz BSO.
StatutenAnzeige der Änderung der organschaftlichen Vertreter durch „Wahlanzeige“
§ 14 Abs 2 VerG am 20. April 2005 BH Korneuburg.
Motorsportverband ASKÖ ist Herausgeber der Internet- Plattform: motoMedia BOX
Das Motorsportverband ASKÖ Logo ist eine Urheber rechtlich geschützte Wort und Bildmarke.
Motorsportverband ASKÖ steht für:
Umweltfreund, emissionsarm, sportlich, sicher und modern unterwegs!
Vorstands Vorsitzender Motorsportverband ASKÖ (MSA) ist Karl Katoch Sport
Untergruppen werden über die geschäfteführenden Veranstalter in Absprache mit dem MSA Vorstand vertreten.
Der Motorsportverband ASKÖ - kurz MSA - steht für sicheren und unkomplizierten, nationalen Motorsport. Um aufgrund der steigenden Nachfrage Motorsport in Österreich für Veranstalter und Teilnehmer leichter zugänglich zu machen, hat der MSA die Anforderungen, Erfordernisse und letztendlich auch die angesprochene Zielgruppe genau analysiert.
Festgestellt wurde, dass sehr viele Motorsportveranstalter im Bezug auf Genehmigungen und Sicherheit uninformiert sind und teilweise falsch agieren. Durch Defizite in der Ausführung können gute Motorsportveranstaltungen letztendlich auch gegen den Willen der Veranstalter und der Teilnehmer kurzfristig abgesagt werden.
Der Motorsportverband ASKÖ hat sich zur Aufgabe gemacht, Veranstalter bei der Ausführung und Planung so wie auch ambitionierte Motorsportler bei der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen in Österreich maßgeblich zu unterstützen.
Als wichtiger Partner in Sachen Vorsorge und Sicherheit hat sich dabei die UNIQA Versicherung seit Anbeginn ausgezeichnet.
Der MSA verpflichtet seine Partner-Veranstalter, die MSA Lizenz-Versicherung für ihre Teilnehmer abzuschließen. Die MSA Fahrerlizenzgebühren müssen dabei im Nenngeld der jeweiligen Veranstaltung enthalten sein und dürfen den Teilnehmern nicht gesondert verrechnet werden.
Durch die einzigartige MSA / UNIQA Club (Tages)-Fahrerlizenzversicherung um EUR 5,00 (fünf) pro Person ( und Tag) werden von der UNIQA Unfallrisiken abgedeckt, so dass die MSA-Motorsportveranstalter die erforderliche Mindest-Unfallvorsorge für alle Teilnehmer garantieren können.
Die Teilnehmer entscheiden schlußendlich selbst, ob sie mit der gegenständlichen MSA Fahrerlizenz-Versicherung das persönliches Risiko abgedeckt sehen, oder ob eine selbstständige, private Erweiterung des Versicherungsschutzes nötig ist.
Eine Sportunfall-Vorsorgeversicherung für Teilnehmer wird Motorsport-Veranstaltern von den Behörden meist nicht vorgeschrieben. Im Falle eines Unfalls muß aber jeder Veranstalter damit rechnen, das der betroffene Teilnehmer Ansprüche an die Organsation oder den Veranstalter stellt.
Andere österreichische Motorsport-Organisationen wie z.B. der ÖAMTC in folge OSK berufen sich auf die FIM & FIA Regeln - die in Österreich keine juristische oder rechtlichen Bedeutungen haben - und verlangen in Folge von ihren Teilnehmern aus MSA sicht überhöhte Lizenzgebühren, ohne mehr Leistungen als bei der MSA Unfallvorsorgeversicherung anzubieten.
Alle Informationen zu Lizenzerweiterungen, die MSA Fahrer-Unfallversicherung, Versicherungen mit Bestpreisgarantie bekommen sie bei MSA-Berater Ing. Alexander Stieglitz unter www.welcome.co.at
Patentamtsnummer: AM 1581/2003.
Jegliche KOPIE und Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Zustimmung vom MSA Vorstand.
Der MSA KLEBER gilt als Dokument und wird ausschließlich von beauftragten und befugten MSA Partnern verwaltet.
Ein MSA- KLEBER kann als Nachweis der durchgeführten technischen KFZ Kontrolle dienen und wird ausschließlich vom technischen Beauftragten des Veranstalters verwaltet. Der MSA KLEBER weder verändert noch manipuliert werden, da dieser vom MSA Veranstalter im Falle eines Veranstaltungsbezogenen (Sport) Unfalles als gerichtliches Beweisstück sichergestellt werden kann.
AUSZUG VEREINSSTATUTEN Motorsportverband ASKÖ kurz MSA
§ 2 Zweck des Vereines:
2.1 Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.
2.2 Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Motorsports, Fahrtraining mit Fahrzeugen aller Art abseits vom Straßenverkehr so wie die Weitergabe von Verkehrsinformationen und die Förderung von alternativen Verkehrsmitteln.
2.3 Der Verein stellt für Trainings und Sportveranstalten Hilfspersonal, Fahrtechniktrainings-Instruktoren so wie Sicherheitspersonal. Instruktoren und Streckenposten werden für 2.2 ausgebildet, zertifiziert und damit bestellt. Es können auch anerkannte Streckensicherheitsdienste aus dem In- und Ausland für Rennstreckensicherheitsdienste von MSA genehmigten Motorsportveranstaltungen herangezogen und bestellt werden.
2.4 Der Verein veranstaltet, vermarktet, promotet, kontrolliert und konzipiert Veranstaltungen für Fahrzeuge aller Art, vornehmlich im Rahmen von Freizeit-, Sicherheits- und Motorsportveranstaltungen jeder Art insbesondere österreichische Wertungs-, Meisterschafts- und Staatsmeisterschaftsläufen.
2.5 Der Verein hat das Ziel genehmigenden Behörden fachlich zu unterstützen, für die Anträge und Verfahren lt. 2.2 Sicherheitskonzepte und Pflichtenhefte zu erstellen sowie mit bestellten fachkundigen Personen auch die Einhaltung der erteilten Auflagen und Pflichten der Veranstalter zu überwachen, dass Mängel und Sicherheitslücken vorzeitig aufgezeigt und geschlossen werden können
2.6 Der Verein tritt auch als Dienstleister für Dritte auf, sodass diesen durch die obigen Tätigkeit unter anderem auch Durchführungs- und Hilfestellung in Veranstaltungsgenehmigungs- so wie in dazu erforderlichen Behördenverfahren geboten werden kann.
2.7 Der Verein fördert und unterstützt österreichische Motorsportveranstalter und bemüht sich um deren gegenseitigen Interessensabgleich in allen Bereichen.
2.8 Der Verein führt Motorsportveranstalter und interessensgleiche Vereine zusammen und wahrt deren Interessen im Verbund eines Verbandes über Präsidien. Es können für die Durchführung vom MSA genehmigte Veranstaltungen auch andere bewährte Sport- Reglements berücksichtigt oder übernommen werden, so dass auch internationale Interessen gewahrt werden.
2.9 Jede Sportart wird von einem Präsidium, das sich zumindest aus drei fachkundigen und befassten Personen zusammensetzt, vertreten werden.
2.10 Ziel ist es unter anderem auch angehende, fortgeschrittene und jugendliche Motorsport-Interessierte auf gewidmeten Plätzen abseits vom Straßenverkehr für Fahrtrainings und auch Bewerbe über externe Veranstalter zusammenzuführen. Nach einem Vorstandsbeschluss werden Jahresbewerbe über das zuständige Präsidium als „Österreichische Meisterschaften oder Staatsmeisterschaften“ ausgerufen.
2.11.1 Der MSA hat nach einem Vorstandsbeschluss und Mitberücksichtigung der Meinung der Präsidien, auch das Ziel sich anderen Organisationen mit gleichwertigen Interessen anzuschließen.
Der Verein fördert und unterstützt die Region Eisenerz rund um den Erzberg mit Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen die Tourismus und Besucherzahlen heben insbesoders über die Internetplattform www.Erzberg.at und die allgemeine Informationspage www.Motorradmagazin.at .
2.11.2 Die dem MSA zur Verfügung stehenden geschützen Wortbildmarken „Erzberg“ und „Erzbergrodeo“ sollen in Zusammenarbeit mit der Stadtgemeinde Eisenerz für Veranstaltungen dem Zweck 2.11.2 zugewendet werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Mitgliedsbeiträge
3.2 Erträgnisse aus Veranstaltungen und Auftritten
3.3 Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
3.4 Spenden, Subventionen, Schenkungen, Gewinnspiele, Lotterien, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereines sind:
4.1 Ordentliche Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen. Sie haben bei der Generalversammlung Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
4.2 Außerordentliche Mitglieder, d.h. Personen und Vereine die die Vereinstätigkeit durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.
4.2 Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hiezu von der Generalversammlung ernannt werden. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.
4.3 Das Präsidium als Fachgremium der jeweiligen Sportart das aus zumindest drei Fachberatern besteht und vom Präsidenten mit der Zustimmung von zumindest zwei Vorstandmitgliedern bestellt und abberufen werden kann. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben, sofern der Vorstand keinen Einwand erhebt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand kann beschließen, dass außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitglieder werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, durch Streichung des Mitgliedes, durch Ausschluss des Mitgliedes und bei Auflösung des Vereines. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
© 2009 Motorsportverband ASKÖ All Rights Reserved